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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Gewährung eines Kredits ohne Absicherung

Eine vGA ist eine Vermögensminderung bei der GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf das Einkommen der GmbH auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren (zur Hälfte steuerfrei und zur Hälfte steuerpflichtig) unterliegen.

Gewährt die GmbH dem Gesellschafter ein Darlehen, ist Folgendes zu beachten: Auch wenn die Darlehenshingabe nach Maßgabe des anzustellenden Fremdvergleichs durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, weil Sicherheiten fehlen, liegt solange keine vGA vor, wie die Rückzahlungsforderung aus der Darlehenshingabe werthaltig ist. Denn die Vermögensminderung fehlt, solange der werthaltige Gegenanspruch von der GmbH noch zu aktivieren ist.

Eine Wertberichtigung auf Darlehensforderungen der GmbH gegenüber einem Gesellschafter führt aber zu einer vGA, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf dessen ausreichende Besicherung verzichtet hat. Die GmbH hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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