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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Gewährung eines Kredits ohne
Absicherung
Eine vGA ist eine Vermögensminderung bei der GmbH, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf das Einkommen der GmbH auswirkt und nicht
auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder
hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, die dem
Halbeinkünfteverfahren (zur Hälfte steuerfrei und zur Hälfte steuerpflichtig) unterliegen.
Gewährt die GmbH dem Gesellschafter ein Darlehen, ist Folgendes zu beachten: Auch
wenn die Darlehenshingabe nach Maßgabe des anzustellenden Fremdvergleichs durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, weil Sicherheiten fehlen, liegt solange keine vGA vor,
wie die Rückzahlungsforderung aus der Darlehenshingabe werthaltig ist. Denn die
Vermögensminderung fehlt, solange der werthaltige Gegenanspruch von der GmbH noch zu
aktivieren ist.
Eine Wertberichtigung auf Darlehensforderungen der GmbH gegenüber einem
Gesellschafter führt aber zu einer vGA, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung auf dessen ausreichende Besicherung verzichtet hat. Die GmbH hat
gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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