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Verluste: Fremdfinanziertes Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen?

Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, können Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und den Betrieb fördern können. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt durch den Ausweis in der Bilanz.

Grundsätzlich kann sich auch ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück eignen, einen Gewerbebetrieb zu fördern. Das Finanzgericht Hamburg lehnt es allerdings ab, ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, wenn es zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die zu zahlenden Fremdkapitalzinsen die Mieterträge übersteigen.

Entscheidend war für die Richter letztlich, dass der Grundbesitz nicht zur Sicherung betrieblicher Kredite eingesetzt werden konnte. Außerdem waren die Mieterträge aufgrund der zu zahlenden Schuldzinsen nicht geeignet, dem Unternehmen zusätzliche Liquidität zuzuführen. Da stets auf die Umstände zum Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück in Zukunft für den Betrieb (z.B. bei einem Verkauf) gewinnbringend sein wird. Der Unternehmer hat allerdings gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt: Er hofft weiter darauf, dass sich die Grundstücksverluste gewinnmindernd auswirken.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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