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Verluste: Fremdfinanziertes Grundstück als gewillkürtes
Betriebsvermögen?
Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und
unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Ist das
nicht der Fall, können Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden,
wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und den
Betrieb fördern können. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten
Betriebsvermögen erfolgt durch den Ausweis in der Bilanz.
Grundsätzlich kann sich auch ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück
eignen, einen Gewerbebetrieb zu fördern. Das Finanzgericht Hamburg lehnt es allerdings
ab, ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück als gewillkürtes
Betriebsvermögen zu behandeln, wenn es zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die zu
zahlenden Fremdkapitalzinsen die Mieterträge übersteigen.
Entscheidend war für die Richter letztlich, dass der Grundbesitz nicht zur Sicherung
betrieblicher Kredite eingesetzt werden konnte. Außerdem waren die Mieterträge aufgrund
der zu zahlenden Schuldzinsen nicht geeignet, dem Unternehmen zusätzliche Liquidität
zuzuführen. Da stets auf die Umstände zum Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen
abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück in Zukunft für den Betrieb (z.B.
bei einem Verkauf) gewinnbringend sein wird. Der Unternehmer hat allerdings gegen das
Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt: Er hofft weiter darauf,
dass sich die Grundstücksverluste gewinnmindernd auswirken.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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