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Verbindliche Auskunft: Anträge jetzt kostenpflichtig!

Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts dient dem Zweck, vor Verwirklichung einer geplanten Gestaltung Rechtssicherheit darüber zu bekommen, wie das Finanzamt den Sachverhalt später beurteilen wird. Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Klärung steuerlicher Zweifelsfragen ist seit 2006 gesetzlich geregelt.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft erhebt der Fiskus jetzt Gebühren. Sie werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Das Finanzamt folgt den Angaben des Antragstellers, soweit das nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die Gebühr wird anhand des Gerichtskostengesetzes ermittelt, wobei der Gegenstandswert mindestens 5.000 EUR beträgt (Gebühren in diesem Fall ca. 120 EUR) und auf 30 Mio. EUR begrenzt ist.

Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Darauf hat das Bundesfinanzministerium bereits ergänzend hingewiesen.

Falls der Gegenstandswert nicht bestimmt werden kann - auch nicht durch Schätzung -, wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Der Antragsteller muss die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung entrichten.

Wichtig: Die Anrufungsauskunft des Arbeitgebers für lohnsteuerliche Fragen ist aber nach wie vor kostenfrei!

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2007)

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