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Verbindliche Auskunft: Anträge jetzt kostenpflichtig!
Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts dient dem Zweck, vor Verwirklichung einer
geplanten Gestaltung Rechtssicherheit darüber zu bekommen, wie das Finanzamt den
Sachverhalt später beurteilen wird. Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Klärung
steuerlicher Zweifelsfragen ist seit 2006 gesetzlich geregelt.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft erhebt der Fiskus jetzt
Gebühren. Sie werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den
Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem
Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Das Finanzamt folgt den
Angaben des Antragstellers, soweit das nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führt. Die Gebühr wird anhand des Gerichtskostengesetzes ermittelt, wobei der
Gegenstandswert mindestens 5.000 EUR beträgt (Gebühren in diesem Fall ca. 120 EUR)
und auf 30 Mio. EUR begrenzt ist.
Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des
vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche
Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Darauf hat das Bundesfinanzministerium
bereits ergänzend hingewiesen.
Falls der Gegenstandswert nicht bestimmt werden kann - auch nicht durch Schätzung -, wird
eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet. Die Mindestgebühr
beträgt 100 EUR. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor
Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Der
Antragsteller muss die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung
entrichten.
Wichtig: Die Anrufungsauskunft des Arbeitgebers für lohnsteuerliche Fragen ist aber nach
wie vor kostenfrei!
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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