[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Steuervorteil durch unterlassene AfA?
Kann die unterlassene Inanspruchnahme der AfA für ein bewegliches Wirtschaftsgut (z.B.
Pkw) in einem späteren Jahr nachgeholt werden? Diese Frage hat das Finanzgericht
Hamburg (FG) kürzlich beantwortet. Die Richter haben folgende Grundsätze aufgestellt:
- Bei einer
unbewusst oder
versehentlich
unterbliebenen AfA
ist eine
Nachholung
möglich.
Sie erfolgt
so, dass
der
Restbuchwert auf
die
Restnutzungsdauer
verteilt
wird.
- Die AfA
kann aber
nicht
nachgeholt werden,
wenn die
Inanspruchnahme in
den
Vorjahren
bewusst
unterblieben ist, um
daraus
steuerliche Vorteile
zu ziehen
oder
steuerliche
Nachteile
zu
vermeiden.
Im Streitfall hatte ein Freiberufler es unterlassen, die Abschreibung für einen Pkw
vorzunehmen, um so die Versteuerung eines Entnahmegewinns in einem späteren Jahr zu
vermeiden. Die bewusst nicht angesetzte AfA geht in solch einem Fall verloren. Das FG hat
den Restbuchwert für den entnommenen Pkw aber so ermittelt, als hätte der Freiberufler die
unterlassene AfA in Anspruch genommen. Folglich kam es auch zum Ansatz eines
Entnahmegewinns. Der Freiberufler hält das für ungerecht und hat gegen das Urteil Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]