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Doppelt gestraft bei Büro im Einfamilienhaus und umfangreicher Außendiensttätigkeit

Ein sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätiger Systemanalytiker nutzte in seinem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus zwei Räume im Obergeschoss als Büroräume. Im Kellergeschoss hatte er Werkstatt- und Arbeitsräume, in denen er im EDV-Handel erworbene Geräte konfigurierte. Er wollte die Kosten seiner Büroräume und die Kosten der Fahrten zum Auftraggeber als Betriebsausgaben abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) kam zu dem Ergebnis, dass die Büroräume im Obergeschoss ein häusliches Arbeitszimmer sind. Die Kosten für diese beiden Räume wären nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar gewesen, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befunden hätte. Davon ging der BFH aufgrund der umfangreichen Außendiensttätigkeit des Systemanalytikers (200 Arbeitstage von bis zu 13 Stunden) allerdings nicht aus. Daher waren die Kosten nur bis zu 1.250 EUR abziehbar.

Hinweis: Ab 2007 entfällt der Abzug ganz! Jetzt können die Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur noch geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Das gilt auch, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Fahrten des Systemanalytikers von seinem Einfamilienhaus zu seinem Auftraggeber hat der BFH als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesehen. Sie sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar und nicht mit ihren tatsächlichen Kosten. Beruflich oder betrieblich genutzte Räume im Einfamilienhaus eines Unternehmers gelten nicht als Betriebsstätte. Dabei kommt es nicht auf Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten betrieblichen Tätigkeit an. Deshalb haben die Richter die Fahrten zum Auftraggeber nicht als Dienstreisen anerkannt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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