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Häusliches Arbeitszimmer oder Praxisräume?

Ab 2007 sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Den bisherigen Höchstbetrag von 1.250 EUR bei mehr als 50%iger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - bezogen auf die Gesamttätigkeit oder Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes - hat der Gesetzgeber gestrichen. Ob die beruflich genutzten Räume überhaupt als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sind, wird dadurch jetzt noch wichtiger.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass grundsätzlich auch eine Kanzlei bzw. Praxis im Keller des selbstgenutzten Einfamilienhauses ein häusliches Arbeitszimmer sein kann. Das gilt auch, wenn mehrere Räume beruflich oder betrieblich genutzt werden, die - wie die beiden Räume im Streitfall - in einem einheitlichen Funktionszusammenhang stehen. Nach Ansicht der Richter sind die Räume mangels baulicher Trennung, eines separaten Eingangs sowie eines Praxisschilds in die häusliche Sphäre der Privatwohnung eingebunden und weder für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr ausgestattet noch diesem gewidmet. Außerdem kann ein häusliches Arbeitszimmer auch vorliegen, wenn die Räume aufgrund des Tätigkeitsbildes als Betriebsstätte anzusehen sind.

Im Streitfall hatte das unter Beachtung der oben beschriebenen Grundsätze zur Folge, dass die Raumkosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar waren. Der Freiberufler ist damit natürlich nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Eine Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, die an das Einfamilienhaus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet, muss aber kein häusliches Arbeitszimmer sein. Voraussetzung: Diese Räume sind für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z.B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet. Die hierfür anfallenden Raumkosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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