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Häusliches Arbeitszimmer oder Praxisräume?
Ab 2007 sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann in vollem Umfang als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Den bisherigen Höchstbetrag
von 1.250 EUR bei mehr als 50%iger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - bezogen auf
die Gesamttätigkeit oder Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes - hat der Gesetzgeber
gestrichen. Ob die beruflich genutzten Räume überhaupt als häusliches Arbeitszimmer zu
qualifizieren sind, wird dadurch jetzt noch wichtiger.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass grundsätzlich auch eine Kanzlei bzw.
Praxis im Keller des selbstgenutzten Einfamilienhauses ein häusliches Arbeitszimmer sein
kann. Das gilt auch, wenn mehrere Räume beruflich oder betrieblich genutzt werden, die -
wie die beiden Räume im Streitfall - in einem einheitlichen Funktionszusammenhang stehen.
Nach Ansicht der Richter sind die Räume mangels baulicher Trennung, eines separaten
Eingangs sowie eines Praxisschilds in die häusliche Sphäre der Privatwohnung
eingebunden und weder für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr
ausgestattet noch diesem gewidmet. Außerdem kann ein häusliches Arbeitszimmer auch
vorliegen, wenn die Räume aufgrund des Tätigkeitsbildes als Betriebsstätte anzusehen sind.
Im Streitfall hatte das unter Beachtung der oben beschriebenen Grundsätze zur Folge, dass
die Raumkosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr als Betriebsausgaben
abziehbar waren. Der Freiberufler ist damit natürlich nicht einverstanden und hat gegen das
Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Eine Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, die an das Einfamilienhaus angrenzt
oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet, muss aber kein häusliches
Arbeitszimmer sein. Voraussetzung: Diese Räume sind für einen intensiven und dauerhaften
Publikumsverkehr geöffnet und z.B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet. Die hierfür anfallenden Raumkosten sind in voller Höhe als
Betriebsausgaben abziehbar.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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