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Restaurator: Künstler oder Gewerbetreibender?
Bei manchen Tätigkeiten kann sich die Frage stellen, ob sie zu Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit oder aus Gewerbetrieb führen. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn der Gewinn
zur Festsetzung von Gewerbesteuer führt. Denn Gewerbesteuer wird nur auf gewerbliche
Einkünfte, nicht aber auf solche aus selbständiger Tätigkeit fällig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Restaurator
künstlerisch - und damit selbständig - tätig ist oder gewerblich. Er hat entschieden, dass die
künstlerische Betätigung des Restaurators voraussetzt, dass der Gegenstand, mit dem er
sich befasst, seinerseits ein Kunstwerk darstellt. Die individuelle Anschauungsweise und
Gestaltungskraft des Restaurators muss zum Ausdruck kommen, weil infolge der
Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine Arbeit füllt.
Soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung und die Sicherung von
Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränkt, liegt dagegen eine gewerbliche
Tätigkeit vor. Auch die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen -
Gebrauchsgegenstandes führt laut BFH nicht zu einer künstlerischen, sondern zu einer
gewerblichen Tätigkeit.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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