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Restaurator: Künstler oder Gewerbetreibender?

Bei manchen Tätigkeiten kann sich die Frage stellen, ob sie zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbetrieb führen. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn der Gewinn zur Festsetzung von Gewerbesteuer führt. Denn Gewerbesteuer wird nur auf gewerbliche Einkünfte, nicht aber auf solche aus selbständiger Tätigkeit fällig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Restaurator künstlerisch - und damit selbständig - tätig ist oder gewerblich. Er hat entschieden, dass die künstlerische Betätigung des Restaurators voraussetzt, dass der Gegenstand, mit dem er sich befasst, seinerseits ein Kunstwerk darstellt. Die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft des Restaurators muss zum Ausdruck kommen, weil infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine Arbeit füllt. Soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung und die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränkt, liegt dagegen eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auch die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führt laut BFH nicht zu einer künstlerischen, sondern zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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