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Keine Betriebsveranstaltung, wenn sich nur die Führungsebene trifft!

Anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug) können Sie den Arbeitslohn mit 25 % pauschal versteuern, wenn die Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer mehr als 110 EUR beträgt. Eine Betriebsveranstaltung liegt aber nur vor, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmern des Betriebs oder einer Abteilung offen steht.

Ein Unternehmen hatte aus betrieblichem Anlass sog. Partnertreffen für die Leitungsebene durchgeführt. Im Zuge dieser Treffen fanden außerdem Abendveranstaltungen statt, zu denen teilweise auch die Ehepartner eingeladen waren. Den hierbei entstehenden Arbeitslohn versteuerte das Finanzamt pauschal mit einem hohen Nettosteuersatz. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt eine Pauschalierung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils mit 25 % ab. Denn die Leitungsebene eines Unternehmens sei keine Abteilung, folglich liege auch keine Betriebsveranstaltung vor. Anderenfalls stünde es schließlich im Belieben der Partner als Leitungsebene, steuerlich privilegiert Vorteile in Form dieser Abendveranstaltungen zu erhalten.

Das Unternehmen hat allerdings gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Der BFH wird jetzt klären müssen, ob eine solche Begrenzung des Teilnehmerkreises auf eine horizontale Organisationseinheit die Privilegierung einer bestimmten Gruppe der Beschäftigten darstellt oder ob die Abendveranstaltungen eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers sind.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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