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Kosten für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium
Kosten, die einem Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsarbeitsverhältnisses
entstehen, gehören zu den abziehbaren Werbungskosten. Wenn die erstmalige
Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines
Ausbildungsarbeitsverhältnisses stattfindet - was besonders beim Erststudium der Regelfall
ist -, sind die Kosten allerdings nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Das
hat kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt. Hat der "Erststudierende"
keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen, wirken sich seine Kosten auch nicht in
anderen Jahren über den sog. Verlustabzug aus. Unerheblich ist, ob das Erststudium an
einer Universität, Fachhochschule oder einer anderen Schule mit staatlich anerkanntem
Abschluss erfolgt.
Hinweis: Die nach Abschluss der Berufsausbildung bzw. des Erststudiums entstehenden
Kosten für eine weitere Berufsausbildung (z.B. Zweitstudium) führen zu Betriebsausgaben
oder Werbungskosten, wenn ein konkret feststellbarer Zusammenhang mit einer
angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Sie können sich über den sog. Verlustabzug
auch in anderen Jahren steuerlich auswirken.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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