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Pachtvertrag zwischen Angehörigen - was würden Fremde tun?

Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Sie müssen zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Zudem muss der Vertragsinhalt entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.

Ein Angehörigenpachtvertrag scheitert an diesen Voraussetzungen, wenn die vereinbarte Pacht nicht mehr gezahlt oder in einem späteren Jahr nachgezahlt wird. In diesem Fall ist der Pachtzins nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar bzw. die Pachtzinsschuld nicht mehr gewinnmindernd passivierbar. Im Streitfall hätte ein fremder Dritter eine Zahlungseinstellung oder einen Zahlungsaufschub über einen Zeitraum von fast zwei Jahren aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht akzeptiert. Ein Zahlungsaufschub wäre allenfalls für einige Wochen oder für Teilbeträge akzeptiert worden. Darüber hinaus hätte ein fremder Dritter seinen Zahlungsanspruch ggf. mit Nachdruck geltend gemacht und/oder das Pachtverhältnis fristlos, zumindest aber fristgerecht gekündigt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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