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Pachtvertrag zwischen Angehörigen - was würden Fremde tun?
Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie einem
Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Sie müssen zivilrechtlich wirksam
abgeschlossen sein und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Zudem
muss der Vertragsinhalt entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt
werden.
Ein Angehörigenpachtvertrag scheitert an diesen Voraussetzungen, wenn die vereinbarte
Pacht nicht mehr gezahlt oder in einem späteren Jahr nachgezahlt wird. In diesem Fall ist
der Pachtzins nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar bzw. die Pachtzinsschuld nicht
mehr gewinnmindernd passivierbar. Im Streitfall hätte ein fremder Dritter eine
Zahlungseinstellung oder einen Zahlungsaufschub über einen Zeitraum von fast zwei
Jahren aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht akzeptiert. Ein Zahlungsaufschub wäre
allenfalls für einige Wochen oder für Teilbeträge akzeptiert worden. Darüber hinaus hätte
ein fremder Dritter seinen Zahlungsanspruch ggf. mit Nachdruck geltend gemacht und/oder
das Pachtverhältnis fristlos, zumindest aber fristgerecht gekündigt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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