Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann gilt die Drei-Objekt-Grenze?

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest. Ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, lässt sich allerdings nie generell beantworten; maßgebend sind immer die Verhältnisse im Einzelfall, wie diese beiden Urteile erneut belegen:

  • Keine Drei-Objekt-Grenze bei Gewerbeanmeldung!

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darauf hingewiesen, dass die Drei-Objekt-Grenze für solche Fälle entwickelt worden sei, in denen die Steuerzahler keinen gewerblichen Grundstückshandel betreiben wollten. Die Drei-Objekt-Grenze habe daher keine Bedeutung, wenn der Steuerzahler von sich aus einen gewerblichen Grundstückshandel bei der Gemeinde anmelde. Durch die Gewerbeanmeldung habe er seine unbedingte Veräußerungsabsicht für die gekauften Grundstücke dokumentiert.

Problematisch kann die Sache aber werden, wenn es um die Anerkennung von Verlusten aus einem gewerblichen Grundstückshandel geht. Das Finanzamt beurteilte die Aktivitäten des Grundstückshändlers im Streitfall als private Vermögensverwaltung, weil er die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten hat: Er hat bisher erst eine von zwei vermieteten Wohnungen wieder verkauft. Das FG will dagegen Verluste im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen dem angemeldeten gewerblichen Grundstückshandel zuordnen und damit berücksichtigen. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Die Anschaffungskosten für Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens werden für Anschaffungen nach dem 05.05.2006 auch bei Einnahmen-Überschussrechnung erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt. Dem Entstehen von hohen Anfangsverlusten durch den Kauf von Umlaufvermögen hat der Gesetzgeber dadurch einen Riegel vorgeschoben.

Außerdem sind diese Objekte in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Anzugeben sind dabei der Tag der Anschaffung/Herstellung und die Anschaffungs-/Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert.

  • Private Vermögensverwaltung trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze

In einem anderen Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses innerhalb von fünf Jahren seit der Herstellung sechs von insgesamt zehn Eigentumswohnungen verkauft. Dieser Verkauf beruhte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich auf dem vehementen Druck der finanzierenden Bank. Das Finanzgericht Köln hat in diesem Fall einen gewerblichen Grundstückshandel verneint. Die Richter stellten fest, dass der Eigentümer die Wohnungen verkauft hatte, um eine Zwangsversteigerung des gesamten Mehrfamilienhauses zu verhindern. Er hatte die Verkäufe auch nur sukzessive vorgenommen, soweit die Finanzierungssituation das jeweils erforderte. Der Verkäufer hatte den Verkauf außerdem nicht "wie ein Händler" gestaltet; er hatte weder Werbe- noch andere verkaufsfördernde Maßnahmen ergriffen.

Hinweis: Das heißt allerdings nicht, dass der Eigentümer jetzt gar keine Steuern zahlen muss! Die Verkäufe der zuvor vermieteten Eigentumswohnungen führten jeweils zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft. Im Ergebnis musste der Eigentümer für die Verkäufe also Einkommensteuer, aber immerhin keine Gewerbesteuer zahlen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben