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Zwangsräumung: Welche Kosten können Vermieter abziehen?
Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage häufen sich Fälle, in denen Mieter ihre
Mietverbindlichkeiten nicht erfüllen können. Nicht selten kommt es deshalb auch zu
Zwangsräumungen. Das Finanzgericht Hessen hatte jetzt darüber zu entscheiden, welche
Kosten Vermieter in solchen Fällen steuerlich geltend machen können. Die Richter haben
folgende Grundsätze aufgestellt:
- In diesen
Fällen ist
davon
auszugehen, dass
der
Vermieter
auch
dann
weiterhin
die
Absicht
hat,
Einkünfte
aus
Vermietung und
Verpachtung zu
erzielen,
wenn der
Mieter ihm
kein
Nutzungsentgelt
(Miete,
Entschädigungs-
oder
Schadensersatzleistung) zahlt.
Das gilt
auch,
wenn der
Vermieter
durch
vertragswidriges
Verhalten
des
Mieters
gezwungen worden
ist,
diesem
die
Wohnung
nach
Ablauf der
Räumungsfrist
weiterhin
zu
überlassen. Erhält
der
Vermieter
- ggf. zu
einem
späteren
Zeitpunkt
- etwaige
Entschädigungs-
bzw.
Schadensersatzleistungen
vom
Mieter,
gehören
diese zu
den
Einnahmen aus
Vermietung und
Verpachtung.
- Solange
das
Mietverhältnis
Bestand
hat, sind
die in
dieser Zeit
angefallenen
Kosten
als
Werbungskosten
bei den
Einkünften aus
Vermietung und
Verpachtung
abziehbar.
Das gilt
für
Schuldzinsen,
laufende
Umlagen
und die
AfA.
- Die
Kosten
des
Vermieters für die
Zwangsräumung
der
Wohnung
sind nicht
als
Werbungskosten
bei den
Einkünften aus
Vermietung und
Verpachtung
abziehbar,
wenn der
Vermieter
die bisher
vermietete
Wohnung
selbst
nutzen
oder
verkaufen
will.
Entsprechendes gilt
auch für
eine
Abfindung, die der
Vermieter
dem
Mieter zur
Räumung
der
Wohnung
zahlt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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