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Werbungskosten/Verluste bei Vermietung an Angehörige

Wenn Sie z.B. eine Eigentumswohnung kaufen und sie nicht sofort vermieten, können Sie trotz fehlender Einnahmen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dazu muss allerdings ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Kosten und der beabsichtigten Einkünfteerzielung bestehen: Anhand objektiver Umstände muss sich feststellen lassen, dass Sie den Entschluss, solche Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst haben und dass dieser Entschluss nicht wieder weggefallen ist. Vermieten Sie die Wohnung später an Angehörige, ist das aber nur dann ein Indiz für Ihre von Beginn an bestehende Vermietungsabsicht, wenn das Mietverhältnis steuerlich "wasserdicht" ist. Nutzen Sie in solchen Fällen unser Beratungsangebot, um auf Nummer Sicher zu gehen!

Im Streitfall hat das Finanzgericht Hessen den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und seiner Nichte nicht anerkannt, weil die vertraglichen Hauptpflichten nicht klar und eindeutig festgelegt waren und auch nicht tatsächlich durchgeführt wurden. So waren z.B. die Angaben zur Größe der vermieteten Wohnung widersprüchlich - laut Mietvertrag 120 qm, laut Angaben in der mündlichen Verhandlung 200 qm. Die Beteiligten konnten auch nicht eindeutig die vereinbarte Barzahlung der Miete einschließlich Nebenkosten glaubhaft machen; die Zahlung von Nebenkosten hatten sie auch nicht gesondert vereinbart. Schönheitsreparaturen sollte der Onkel als Vermieter tragen. Hinzu kam, dass der schriftliche Mietvertrag wohl rückdatiert worden war. Außerdem ergab eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, dass die Nichte ihren Wohnsitz während des fraglichen Zeitraums nicht in der gemieteten Wohnung hatte. Die Richter gingen daher von einer beabsichtigten Selbstnutzung des Vermieters aus und lehnten folglich den Abzug vorweggenommener Werbungskosten ab.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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