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Werbungskosten/Verluste bei Vermietung an Angehörige
Wenn Sie z.B. eine Eigentumswohnung kaufen und sie nicht sofort vermieten, können Sie
trotz fehlender Einnahmen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dazu muss allerdings ein ausreichend
bestimmter Zusammenhang zwischen den Kosten und der beabsichtigten
Einkünfteerzielung bestehen: Anhand objektiver Umstände muss sich feststellen lassen,
dass Sie den Entschluss, solche Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst haben und dass
dieser Entschluss nicht wieder weggefallen ist. Vermieten Sie die Wohnung später an
Angehörige, ist das aber nur dann ein Indiz für Ihre von Beginn an bestehende
Vermietungsabsicht, wenn das Mietverhältnis steuerlich "wasserdicht" ist. Nutzen Sie in
solchen Fällen unser Beratungsangebot, um auf Nummer Sicher zu gehen!
Im Streitfall hat das Finanzgericht Hessen den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und
seiner Nichte nicht anerkannt, weil die vertraglichen Hauptpflichten nicht klar und eindeutig
festgelegt waren und auch nicht tatsächlich durchgeführt wurden. So waren z.B. die
Angaben zur Größe der vermieteten Wohnung widersprüchlich - laut Mietvertrag 120 qm,
laut Angaben in der mündlichen Verhandlung 200 qm. Die Beteiligten konnten auch nicht
eindeutig die vereinbarte Barzahlung der Miete einschließlich Nebenkosten glaubhaft
machen; die Zahlung von Nebenkosten hatten sie auch nicht gesondert vereinbart.
Schönheitsreparaturen sollte der Onkel als Vermieter tragen. Hinzu kam, dass der
schriftliche Mietvertrag wohl rückdatiert worden war. Außerdem ergab eine Anfrage beim
Einwohnermeldeamt, dass die Nichte ihren Wohnsitz während des fraglichen Zeitraums
nicht in der gemieteten Wohnung hatte. Die Richter gingen daher von einer beabsichtigten
Selbstnutzung des Vermieters aus und lehnten folglich den Abzug vorweggenommener
Werbungskosten ab.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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