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Grundwasseranstieg nach beendetem Braunkohleabbau

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten aber nur dann, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Kosten für die Anhebung eines im Grundwasser stehenden Hauses nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Das Grundwasser war nach Beendigung des Braunkohleabbaus auf sein ursprüngliches Niveau gestiegen. Der Eigentümer hatte beim Hausbau auf die Errichtung einer sog. weißen Wanne verzichtet.

Die Richter verneinten die erforderliche Zwangsläufigkeit, weil der für den Bauunternehmer tätige Architekt seinerzeit zwei verschiedene Werkverträge - mit und ohne weiße Wanne - angeboten hatte. Der Bauherr hatte damals gewisse Risiken in Kauf genommen und sich aus Kostengründen bewusst für den Vertrag entschieden, der keine Absicherung gegen drückendes Grundwasser enthielt. Die Kosten für die Anhebung des Hauses seien auch nicht außergewöhnlich, weil der Wiederanstieg des Grundwassers - anders als etwa unberechenbare Naturkatastrophen - kein plötzliches und unberechenbares Ereignis darstellte. Dass nämlich der Tagebau und die Sümpfungsmaßnahmen nur auf begrenzte Zeit erfolgen würden, war im Vorhinein geplant und auch vorhersehbar.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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