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Grundwasseranstieg nach beendetem Braunkohleabbau
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Zwangsläufig
entstehen die Kosten aber nur dann, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Kosten für die Anhebung eines im Grundwasser
stehenden Hauses nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Das
Grundwasser war nach Beendigung des Braunkohleabbaus auf sein ursprüngliches Niveau
gestiegen. Der Eigentümer hatte beim Hausbau auf die Errichtung einer sog. weißen Wanne
verzichtet.
Die Richter verneinten die erforderliche Zwangsläufigkeit, weil der für den Bauunternehmer
tätige Architekt seinerzeit zwei verschiedene Werkverträge - mit und ohne weiße Wanne -
angeboten hatte. Der Bauherr hatte damals gewisse Risiken in Kauf genommen und sich
aus Kostengründen bewusst für den Vertrag entschieden, der keine Absicherung gegen
drückendes Grundwasser enthielt. Die Kosten für die Anhebung des Hauses seien auch
nicht außergewöhnlich, weil der Wiederanstieg des Grundwassers - anders als etwa
unberechenbare Naturkatastrophen - kein plötzliches und unberechenbares Ereignis
darstellte. Dass nämlich der Tagebau und die Sümpfungsmaßnahmen nur auf begrenzte
Zeit erfolgen würden, war im Vorhinein geplant und auch vorhersehbar.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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