Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste aus Aktienverkäufen

Wenn Sie Aktien, die Sie im Privatvermögen halten, innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkaufen, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können Sie aber nur mit Gewinnen aus im selben Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen (horizontaler Verlustausgleich). Ein vertikaler Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im selben Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, ist nicht möglich.

Allerdings können Sie die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre verrechnen.

Ein Unternehmer, der Verluste aus privaten Aktiengeschäften erlitten hatte und sie mit seinen im selben Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen wollte, ist vor dem Bundesfinanzhof gescheitert: Die oben beschriebenen Regelungen zum beschränkten Verlustabzug führen nach Ansicht der Richter nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben