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Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste aus Aktienverkäufen
Wenn Sie Aktien, die Sie im Privatvermögen halten, innerhalb eines Jahres mit Gewinn
verkaufen, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Verluste aus
privaten Veräußerungsgeschäften können Sie aber nur mit Gewinnen aus im selben
Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen (horizontaler
Verlustausgleich). Ein vertikaler Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus
privaten Veräußerungsgeschäften mit im selben Jahr erzielten positiven Einkünften aus
anderen Einkunftsarten, ist nicht möglich.
Allerdings können Sie die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre verrechnen.
Ein Unternehmer, der Verluste aus privaten Aktiengeschäften erlitten hatte und sie mit
seinen im selben Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen wollte, ist
vor dem Bundesfinanzhof gescheitert: Die oben beschriebenen Regelungen zum
beschränkten Verlustabzug führen nach Ansicht der Richter nicht zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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