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"Einrichtungsgebühren" für Fondsanteile nicht abziehbar
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle
Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Da aber bei
Einkünften aus Kapitalvermögen keine Abschreibung möglich ist, wirken sich die
Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten nicht steuermindernd aus.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden, dass zu den Anschaffungskosten
von Fondsanteilen auch sog. Einrichtungsgebühren gehören. Aus dem Werbeprospekt für
die Finanzanlage und aus den Jahresabrechnungen ergab sich im Streitfall, dass die
Einrichtungsgebühr den Anlagewert verminderte. Damit hatten die Einrichtungsgebühren -
genauso wie der Ausgabeaufschlag - die Funktion eines Eintrittsgeldes. Sie sind daher nicht
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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