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"Einrichtungsgebühren" für Fondsanteile nicht abziehbar

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Da aber bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Abschreibung möglich ist, wirken sich die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten nicht steuermindernd aus.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden, dass zu den Anschaffungskosten von Fondsanteilen auch sog. Einrichtungsgebühren gehören. Aus dem Werbeprospekt für die Finanzanlage und aus den Jahresabrechnungen ergab sich im Streitfall, dass die Einrichtungsgebühr den Anlagewert verminderte. Damit hatten die Einrichtungsgebühren - genauso wie der Ausgabeaufschlag - die Funktion eines Eintrittsgeldes. Sie sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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