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Mitgliedsbeiträge: Fördern Sie kulturelle Zwecke?
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als
besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können Sie in
bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abziehen. Grundsätzlich sind Spenden und
Mitgliedsbeiträge abziehbar. Letztere sind aber vom Abzug ausgeschlossen, wenn die
gemeinnützige Einrichtung die vereinsmäßige Freizeitgestaltung oder Leistungen gegenüber
ihren Mitgliedern fördert. Die Mitgliedsbeiträge sind auch nicht abziehbar, wenn eine
gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt, durch die zwar die
kulturelle Betätigung gefördert wird, die aber in erster Linie der Freizeitgestaltung der
Mitglieder dienen. Geldwerte Vorteile in diesem Sinne sind z.B. die Beschaffung verbilligter
oder unentgeltlicher Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der
Allgemeinheit zugänglich sind. Diese Grundsätze hat das Bundesfinanzministerium bis auf
weiteres ausgesetzt. Die Gewährung solcher Vorteile schließt also zurzeit den Abzug der
Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben nicht aus.
Hinweis: Die Höchstgrenzen für den Abzug von Spenden als Sonderausgaben von 5 % bzw.
10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte sollen rückwirkend ab Januar 2007 auf einheitlich
20 % erhöht werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen (vgl.
Ausgabe 02/07).
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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