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Umsatzprovisionen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zu, den sie
einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet
hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die vGA darf bei der
Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht mindern. Beim Gesellschafter führt sie zu
Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Für die steuerliche Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der Grundsatz: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird
im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn-, nicht aber in Form einer
Umsatztantieme gewähren. Denn eine Umsatzbeteiligung, die unabhängig von der Erzielung
von Erträgen zu zahlen ist, steht dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft
entgegen und ist mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden. Umsatzbeteiligungen
begründen folglich regelmäßig vGA.
Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Umsatzprovisionen nur für die
vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden
und weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind. Liegt eine entsprechende
Beschränkung vor, kann die Vereinbarung einer Umsatztantieme aber ggf. in der
Aufbauphase eines Unternehmens möglich sein.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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