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Umsatzprovisionen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zu, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die vGA darf bei der Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht mindern. Beim Gesellschafter führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Für die steuerliche Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der Grundsatz: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn-, nicht aber in Form einer Umsatztantieme gewähren. Denn eine Umsatzbeteiligung, die unabhängig von der Erzielung von Erträgen zu zahlen ist, steht dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegen und ist mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden. Umsatzbeteiligungen begründen folglich regelmäßig vGA.

Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Umsatzprovisionen nur für die vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden und weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind. Liegt eine entsprechende Beschränkung vor, kann die Vereinbarung einer Umsatztantieme aber ggf. in der Aufbauphase eines Unternehmens möglich sein.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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