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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Gewinntantiemen
Eine vGA liegt u.a. vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil
zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Die vGA erhöht das
Einkommen der GmbH und führt beim Gesellschafter zu Kapitaleinkünften, die dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nimmt auch dann eine vGA an, wenn die Höhe einer
Gewinntantieme von der Ausübung bilanzieller Wahlrechte abhängt. Das gilt erst recht,
wenn hierdurch die Bemessungsgrundlage einseitig zu Gunsten der Geschäftsführer erhöht
wird. Die Richter führen zur Neugründung aus, dass ein Fremdgeschäftsführer ein solches
Risiko - die Bemessungsgrundlage könnte ja auch zu seinen Lasten durch Ausübung
bilanzieller Wahlrechte gemindert werden - nicht akzeptiert hätte.
Hinweis: Daher sollten Sie Vereinbarungen vermeiden, bei denen die Höhe der Tantieme
durch einen Ermessensakt der Geschäftsführung oder Gesellschaftsversammlung
beeinflusst werden kann. Der Bundesfinanzhof verlangt bei der Ermittlung der
Gewinntantiemen übrigens auch die Berücksichtigung von Verlustvorträgen, damit der
langfristige Erfolg honoriert wird und kurzfristige Manipulationen der Bemessungsgrundlage
durch Gewinnverlagerungen vermieden werden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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