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Warengutscheine: Vorsteuerabzug nicht gefährden!
Ein Unternehmer hatte bei einer Parfümerie Geschenkgutscheine angefordert, auf denen
als Gesamtwert ein Geldbetrag angegeben war und die er an Kunden und Mitarbeiter
ausgab. Auf die Parfümartikel leistete er eine Anzahlung. Löste einer der Empfänger den
Gutschein in einer Filiale der Parfümerie ein, erhielt er einen "Kassenzettel", auf dem weder
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen noch ein Steuersatz angegeben wurde. Die
Parfümerie erteilte dem Unternehmer eine Rechnung über die Lieferung der
Geschenkgutscheine und wies Umsatzsteuer gesondert aus, die der Unternehmer als
Vorsteuer geltend machte.
Das lehnte der Bundesfinanzhof leider ab. Der Unternehmer sei zwar Leistungsempfänger
der aufgrund der Gutscheine ausgegebenen Waren. Mit der ausgestellten Rechnung könne
er aber keine Vorsteuer abziehen: In dieser Rechnung seien als Gegenstand der Lieferung
Gutscheine und nicht die gelieferten Parfümartikel genannt.
Nach dieser Entscheidung gilt folgender Grundsatz: Die Vorsteuer aus Rechnungen über
Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, ist nur abziehbar, wenn die
Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Ist das zum
Zeitpunkt des Erwerbs der Warengutscheine nicht möglich, kann der Vorsteuerabzug noch
dadurch erreicht werden, dass eine Schlussrechnung über die aufgrund der Gutscheine
gelieferten Waren erteilt wird. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug aber erst nach Erteilung
der Schlussrechnung möglich.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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