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Testamentsvollstreckung: Nebenberufliche Erbauseinandersetzung
umsatzsteuerpflichtig!
Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers kann auch dann der Umsatzsteuer unterliegen,
wenn sie "aus privatem Anlass" aufgenommen wurde. Im Streitfall war der
Testamentsvollstrecker in zwei Erbfällen Miterbe. Er wurde von den Erbengemeinschaften
nebenberuflich mit der Auseinandersetzung des Nachlasses beauftragt.
Dem Bundesfinanzhof reichte das für die Steuerbarkeit der Umsätze schon aus, obwohl der
Miterbe danach nicht mehr mit entsprechenden Tätigkeiten befasst war. Entscheidend war,
dass der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum nachhaltig aktiv gewesen
war. Ein Testamentsvollstrecker wird in der Regel unternehmerisch tätig, und zwar auch bei
einer "Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung". Er muss daher Umsatzsteuer
zahlen. Ob die Einkünfte aus der Testamentsvollstreckung ihm nur gelegentlich oder
wiederholt zufließen, spielt keine Rolle.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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