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Grundstück: Gemischte Schenkung und Schuldenlast
Von einer "gemischten Schenkung" spricht man, wenn der Beschenkte für die Zuwendung
eine Gegenleistung erbringen muss. Diese Gegenleistung wird bei der Ermittlung der
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt und wirkt sich mindernd auf
die Höhe der Schenkungsteuer aus.
Das Finanzgericht München geht aber mangels Gegenleistung nicht von einer gemischten
Schenkung aus, wenn zwar der Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem
geschenkten Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, die Schenkerin intern
aber weiterhin die Tilgungs- und Zinslasten trägt. Ausschlaggebend ist letztlich, dass im
Innenverhältnis nach wie vor der Zuwendende die Schuldenlast trägt und sich insoweit an
dem Zustand vor der Zuwendung nichts geändert hat.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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