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Verluste beim Betrieb einer Kunstgalerie - "Liebhaberei"?

Wenn eine selbständig ausgeübte Tätigkeit steuerlich zu einem Verlust führt, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und ob der Verlust daher mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann. Schlimmstenfalls gilt die Tätigkeit als "Liebhaberei", deren Ergebnisse steuerlich unberücksichtigt bleiben. Der Fiskus prüft das bei Ehepaaren besonders genau, wenn der andere Ehepartner hohe positive Einkünfte erzielt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer neu gegründeten Kunstgalerie der Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Schließlich sei eine Galerie ein mit Dienstleistungen verbundenes Handelsgewerbe, das üblicherweise nicht als Hobby betrieben wird und typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen. Die Möglichkeit, durch eine Verrechnung von etwaigen Verlusten mit anderen positiven Einkünften Steuern zu sparen, steht einer Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen.

Auch wenn vorab keine Marktanalyse erstellt wurde, spricht das nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn sich die ungünstige Entwicklung der Galerie plausibel auf die bei deren Eröffnung nicht absehbare Verschlechterung der örtlichen Wirtschaftslage zurückführen lässt. Im Streitfall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass unter den in den Streitjahren bekannten örtlichen Bedingungen eine Galerie generell nicht wirtschaftlich hätte betrieben werden können. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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