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Verluste beim Betrieb einer Kunstgalerie - "Liebhaberei"?
Wenn eine selbständig ausgeübte Tätigkeit steuerlich zu einem Verlust führt, stellt sich die
Frage, ob sie überhaupt mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und
ob der Verlust daher mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann. Schlimmstenfalls
gilt die Tätigkeit als "Liebhaberei", deren Ergebnisse steuerlich unberücksichtigt bleiben. Der
Fiskus prüft das bei Ehepaaren besonders genau, wenn der andere Ehepartner hohe
positive Einkünfte erzielt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer neu gegründeten Kunstgalerie
der Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Schließlich sei eine Galerie
ein mit Dienstleistungen verbundenes Handelsgewerbe, das üblicherweise nicht als Hobby
betrieben wird und typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung
persönlicher Neigungen zu dienen. Die Möglichkeit, durch eine Verrechnung von etwaigen
Verlusten mit anderen positiven Einkünften Steuern zu sparen, steht einer
Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen.
Auch wenn vorab keine Marktanalyse erstellt wurde, spricht das nicht gegen eine
Gewinnerzielungsabsicht, wenn sich die ungünstige Entwicklung der Galerie plausibel auf
die bei deren Eröffnung nicht absehbare Verschlechterung der örtlichen Wirtschaftslage
zurückführen lässt. Im Streitfall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass unter den in den
Streitjahren bekannten örtlichen Bedingungen eine Galerie generell nicht wirtschaftlich hätte
betrieben werden können. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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