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Entfernungspauschale: Wege zur Arbeit und zurück ab 2007
Vom 01.01.2007 an gilt für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine für viele
einschneidende Änderung: Erst ab dem 21. Entfernungskilometer wird eine
Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer wie Werbungskosten
gewährt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu auf Folgendes hingewiesen:
- Die
Entfernungspauschale gilt
auch,
wenn Sie
öffentliche
Verkehrsmittel
benutzen.
Höhere
tatsächliche Kosten
für die
Benutzung
öffentlicher
Verkehrsmittel
werden
nicht
mehr
angesetzt.
- Grundsätzlich ist
die
anzusetzende
Entfernungspauschale auf
einen
Höchstbetrag von
4.500
EUR
begrenzt.
Wer einen
Pkw
benutzt,
kann auch
einen
höheren
Betrag als
4.500
EUR
geltend
machen.
Außerdem dürfen
Sie in
diesen
Fällen
statt der
kürzesten
Straßenverbindung
die
regelmäßig benutzte
verkehrsgünstigere
Strecke
ansetzen.
- Durch die
Entfernungspauschale sind
sämtliche
Kosten
abgegolten. Das gilt
z.B. für
Parkgebühren für
das
Abstellen
des Autos
während
der
Arbeitszeit, Kosten
für einen
Austauschmotor
wegen
Motorschadens,
Finanzierungs-,
Unfall-
und
Fährkosten sowie
Gebühren
für die
Benutzung eines
Straßentunnels
oder einer
mautpflichtigen
Straße.
Die
Fahrstrecke einer
Fähre ist
bei der
Ermittlung
der
maßgebenden
Entfernung zu
berücksichtigen.
- Werden
mehrere
Verkehrsmittel
benutzt
(z.B. Pkw
und Bahn
bei Park &
Ride), ist
die
Kürzung
um 20
Entfernungskilometer bei
dem
Verkehrsmittel
vorzunehmen, das
zuerst
benutzt
wird.
- Bei
Familienheimfahrten im
Rahmen
einer
doppelten
Haushaltsführung
wird ab
dem
ersten
Entfernungskilometer eine
Entfernungspauschale von
0,30 EUR
gewährt.
Unabhängig vom
benutzten
Verkehrsmittel ist
der
Höchstbetrag von
4.500
EUR nicht
anzuwenden.
Unfallkosten sind
aber auch
hier nicht
zusätzlich
abziehbar.
Für
Flugstrecken
werden
allerdings
statt der
Entfernungspauschale die
tatsächlichen
Kosten
angesetzt.
- Behinderte
Menschen
können
ab dem
ersten
Entfernungskilometer statt
der
Entfernungspauschale die
tatsächlichen
Kosten
geltend
machen.
Zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Fahrkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber mit 15 %
pauschal versteuern, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer wie
Werbungskosten abziehen könnte. Daher muss im Einzelfall die Entfernungspauschale als
pauschalierungsfähige Obergrenze berechnet werden; das gilt auch bei
Zurverfügungstellung eines Job-/Firmentickets.
Was Sie bei Fahrtkostenzuschüssen für geringfügig Beschäftigte beachten sollten, haben
wir bereits in der letzten Ausgabe beschrieben.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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