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1%-Regelung: Nutzungsverbot und Nutzungsentgelt

Vielfach nutzen Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke einen Firmenwagen. Sobald der Verdacht aufkommt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird, droht die Anwendung der 1%-Regelung:

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer - ein Handwerker - kein Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt ermittelte den geldwerten Vorteil der Privatfahrten daher pauschal nach der 1%-Regelung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das für rechtens, weil der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis lasse sich zwar z.B. durch ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes ernsthaftes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, entkräften. Schon das Finanzgericht hatte aber herausgefunden, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls "mündlich" ausgesprochen worden war. Der Handwerker konnte leider den Umfang dieses Verbots nicht nachweisen. Erschwerend kam hinzu, dass er eine herausgehobene Position im Betrieb des Arbeitgebers innehatte. Daher bestand laut BFH hier in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots.

Hinweis: Der BFH hat offen gelassen, ob der Arbeitgeber auf jeden Fall ein ausgesprochenes Nutzungsverbot zu überwachen hat. Bei Arbeitnehmern, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit "freie Hand" haben (u.a. Arbeitnehmer in herausgehobener Position und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) sollte das schriftlich ausgesprochene und vom Umfang her eindeutige Nutzungsverbot aber auf jeden Fall überwacht werden.

In einem anderen Fall hat der BFH bestätigt: Die Bewertung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist nur in Form der 1%-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Das lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte, nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1%-Methode ermittelten Wert abzuziehen. Folglich liegt insoweit kein Arbeitslohn vor.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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