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Gruppenunfallversicherung: Schadenersatzleistungen bei Freizeitunfall
nicht steuerpflichtig!
Ein Arbeitgeber hatte aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung
abgeschlossen und die Zahlung von Prämien übernommen. Die Ausübung der Rechte stand
allein dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu. Deshalb wurden die
Versicherungsbeiträge zu Recht nicht lohnversteuert. Die Versicherung selbst erstreckte
sich auf Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufs. Anlässlich von Freizeitunfällen zog
sich einer der versicherten Arbeitnehmer dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen eines
Fingers sowie eines Beines zu. Deshalb zahlte die Versicherung
Invaliditätsentschädigungen von insgesamt 4.950 EUR an den Arbeitgeber, der sie an den
Arbeitnehmer weiterleitete.
Das Finanzamt erfasste die Entschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Klage
vor dem Finanzgericht München hatte erfreulicherweise Erfolg: Invaliditätsentschädigungen
einer Versicherungsgesellschaft sind nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen,
weil damit Schadensersatz für Gesundheitsschädigungen in Form von Schmerzensgeld und
ggf. für von dritter Seite nicht ersetzte Krankheitskosten geleistet wird. Die Beträge haben
nicht den Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu ersetzen, sondern verbliebene
Körperschäden zu entschädigen.
Das Finanzamt sieht das anders, weil die Versicherungsbeiträge nicht versteuert wurden
und die Unfälle im privaten Bereich eingetreten sind. Es hat daher gegen das Urteil Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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