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Gruppenunfallversicherung: Schadenersatzleistungen bei Freizeitunfall nicht steuerpflichtig!

Ein Arbeitgeber hatte aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen und die Zahlung von Prämien übernommen. Die Ausübung der Rechte stand allein dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu. Deshalb wurden die Versicherungsbeiträge zu Recht nicht lohnversteuert. Die Versicherung selbst erstreckte sich auf Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufs. Anlässlich von Freizeitunfällen zog sich einer der versicherten Arbeitnehmer dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen eines Fingers sowie eines Beines zu. Deshalb zahlte die Versicherung Invaliditätsentschädigungen von insgesamt 4.950 EUR an den Arbeitgeber, der sie an den Arbeitnehmer weiterleitete.

Das Finanzamt erfasste die Entschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte erfreulicherweise Erfolg: Invaliditätsentschädigungen einer Versicherungsgesellschaft sind nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, weil damit Schadensersatz für Gesundheitsschädigungen in Form von Schmerzensgeld und ggf. für von dritter Seite nicht ersetzte Krankheitskosten geleistet wird. Die Beträge haben nicht den Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu ersetzen, sondern verbliebene Körperschäden zu entschädigen.

Das Finanzamt sieht das anders, weil die Versicherungsbeiträge nicht versteuert wurden und die Unfälle im privaten Bereich eingetreten sind. Es hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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