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Gruppenunfallversicherung: Versicherungsleistung als Arbeitslohn
Ein Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung für alle Unfälle
innerhalb und außerhalb des Berufs mit 24-Stunden-Deckung abgeschlossen. Die
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand ausschließlich dem Arbeitgeber
zu. Deshalb wurden die Beiträge zu Recht nicht als Arbeitslohn versteuert. Ein Arbeitnehmer
erlitt auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall mit Todesfolge. Die Entschädigungsleistung
aus der abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung von 50.000 EUR zahlte der
Arbeitgeber an die Erben aus.
Das Finanzgericht Köln hat leider die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass die Erben
die ausgekehrte Versicherungsleistung als Arbeitslohn versteuern müssen. Da der
Abschluss einer solchen Versicherung im Arbeitsvertrag festgelegt war, gehörte er zu den
vertraglich vereinbarten Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft.
Maßgebender Grund für die Auskehrung der Versicherungsleistung blieb also das
Arbeitsverhältnis, der Unfalltod war nur das die Zuwendung auslösende Ereignis. Im Übrigen
gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber durch die Versicherungsleistung
etwaige Schadenersatzansprüche erfüllen wollte.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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