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Gruppenunfallversicherung: Versicherungsleistung als Arbeitslohn

Ein Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung für alle Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufs mit 24-Stunden-Deckung abgeschlossen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand ausschließlich dem Arbeitgeber zu. Deshalb wurden die Beiträge zu Recht nicht als Arbeitslohn versteuert. Ein Arbeitnehmer erlitt auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall mit Todesfolge. Die Entschädigungsleistung aus der abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung von 50.000 EUR zahlte der Arbeitgeber an die Erben aus.

Das Finanzgericht Köln hat leider die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass die Erben die ausgekehrte Versicherungsleistung als Arbeitslohn versteuern müssen. Da der Abschluss einer solchen Versicherung im Arbeitsvertrag festgelegt war, gehörte er zu den vertraglich vereinbarten Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Maßgebender Grund für die Auskehrung der Versicherungsleistung blieb also das Arbeitsverhältnis, der Unfalltod war nur das die Zuwendung auslösende Ereignis. Im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber durch die Versicherungsleistung etwaige Schadenersatzansprüche erfüllen wollte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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