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Progressionsvorbehalt bei Bezug von Insolvenzgeld
Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Insolvenz- oder Mutterschaftsgeld) sind steuerfrei,
unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf
das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatzleistungen) ein
besonderer Steuersatz angewendet wird, der unter Berücksichtigung der
Lohnersatzleistungen berechnet wird. Das geschieht bei der vom Finanzamt durchgeführten
Einkommensteuerveranlagung, nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber.
Daher ergeben sich in diesen Fällen regelmäßig Einkommensteuernachzahlungen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt entschieden, dass die Lohnersatzleistungen (z.B.
Insolvenzgeld) bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts nicht um etwaige
Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden können. Maßgebend für den
Progressionsvorbehalt ist also der Bruttobetrag, nicht der Nettobetrag der
Lohnersatzleistung.
Hinweis: Auch das ab 2007 bezogene Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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