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Reisekosten: Angeordnete Teilnahme an Konzern-Strategie-Konferenzen
Eine Konzernmutter hatte in zwei aufeinander folgenden Jahren die Teilnahme an jeweils
viertägigen Konferenzen angeordnet, bei denen nur an einem bzw. zwei Tagen berufliches
Programm stattfand. Die restliche Zeit und die Abende waren mit touristischem Programm
gefüllt. Die Reisekosten hatte nicht die direkte Arbeitgeber-Gesellschaft übernommen,
sondern deren Konzernmuttergesellschaft. Im Streitfall war der Arbeitnehmer
Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft und außerdem als Beirat in der zentralen
Pensionskasse des Konzerns tätig.
Das Finanzgericht (FG) hatte hier keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil angenommen.
Anders der Bundesfinanzhof: Er spricht sich für eine Aufteilung in Arbeitslohn und
Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse aus, wenn eine Reise - wie hier - in nicht
unerheblichem Umfang auch Elemente mit Vorteilscharakter enthält. Er hat die Sache daher
an das FG zurückverwiesen, das diese Aufteilung in steuerpflichtigen Arbeitslohn und für
den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtige Zuwendungen anhand der Gegebenheiten in
diesem Einzelfall vornehmen muss.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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