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Reisekosten: Angeordnete Teilnahme an Konzern-Strategie-Konferenzen

Eine Konzernmutter hatte in zwei aufeinander folgenden Jahren die Teilnahme an jeweils viertägigen Konferenzen angeordnet, bei denen nur an einem bzw. zwei Tagen berufliches Programm stattfand. Die restliche Zeit und die Abende waren mit touristischem Programm gefüllt. Die Reisekosten hatte nicht die direkte Arbeitgeber-Gesellschaft übernommen, sondern deren Konzernmuttergesellschaft. Im Streitfall war der Arbeitnehmer Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft und außerdem als Beirat in der zentralen Pensionskasse des Konzerns tätig.

Das Finanzgericht (FG) hatte hier keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil angenommen. Anders der Bundesfinanzhof: Er spricht sich für eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse aus, wenn eine Reise - wie hier - in nicht unerheblichem Umfang auch Elemente mit Vorteilscharakter enthält. Er hat die Sache daher an das FG zurückverwiesen, das diese Aufteilung in steuerpflichtigen Arbeitslohn und für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtige Zuwendungen anhand der Gegebenheiten in diesem Einzelfall vornehmen muss.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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