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Doppelte Haushaltsführung: Kein Lebensmittelpunkt im Haushalt der erwachsenen Tochter

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei geht man von einer doppelten Haushaltsführung aus, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt seinen Haupthaushalt hat und an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt begründet.

Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass nach dem Tod der Ehefrau kein doppelter Haushalt des Arbeitnehmers mit seiner erwachsenen Tochter besteht. Das gilt auch, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers vorher im gemeinsamen Haushalt der verstorbenen Ehefrau und der Tochter befunden hat. Im Streitfall hatte der Vater seine arbeitslose Tochter finanziell unterstützt und regelmäßig besucht. Das alleine reichte den Richtern aber nicht aus, um den Lebensmittelpunkt des Vaters im Haushalt der volljährigen Tochter anzunehmen. Der Vater konnte deshalb insbesondere die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Fahrtkosten zur Tochter nicht als Werbungskosten abziehen.

Nach Ansicht des FG spricht bei nicht (mehr) verheirateten Arbeitnehmern - je länger die Beschäftigung dauert - allgemein vieles dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere zur Verfügung stehende Wohnung nur für Besuchs- bzw. Ferienzwecke vorgehalten wird.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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