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Doppelte Haushaltsführung: Kein Lebensmittelpunkt im Haushalt der
erwachsenen Tochter
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die notwendigen
Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Dabei geht man von einer doppelten Haushaltsführung aus,
wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt seinen Haupthaushalt hat und an
seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt begründet.
Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass nach dem Tod der Ehefrau kein
doppelter Haushalt des Arbeitnehmers mit seiner erwachsenen Tochter besteht. Das gilt
auch, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers vorher im gemeinsamen
Haushalt der verstorbenen Ehefrau und der Tochter befunden hat. Im Streitfall hatte der
Vater seine arbeitslose Tochter finanziell unterstützt und regelmäßig besucht. Das alleine
reichte den Richtern aber nicht aus, um den Lebensmittelpunkt des Vaters im Haushalt der
volljährigen Tochter anzunehmen. Der Vater konnte deshalb insbesondere die
Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Fahrtkosten zur Tochter
nicht als Werbungskosten abziehen.
Nach Ansicht des FG spricht bei nicht (mehr) verheirateten Arbeitnehmern - je länger die
Beschäftigung dauert - allgemein vieles dafür, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere zur Verfügung stehende
Wohnung nur für Besuchs- bzw. Ferienzwecke vorgehalten wird.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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