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Gesetzliche Rentenversicherung: Beiträge vor 2005 nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar!

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den damals geltenden Höchstbeträgen abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.

Ein Steuerzahler wollte vor 2005 gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem vollen Betrag als vorweggenommene Werbungskosten bei den späteren Alterseinkünften abziehen. Diese Einkünfte sind nach dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 mit einem höheren Anteil einkommensteuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil steigt beginnend im Jahr 2005 mit 50 % jährlich um 2 Prozentpunkte an. Korrespondierend hiermit sind die genannten Beiträge und bestimmte andere Vorsorgeaufwendungen ab 2005 zu 60 % abziehbar. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den Folgejahren bis 2025 um je 2 Prozentpunkte. Nach Ansicht des BFH hat die Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung ab 2005 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht des Sonderausgabenabzugs unberührt gelassen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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