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Gesetzliche Rentenversicherung: Beiträge vor 2005 nur beschränkt als
Sonderausgaben abziehbar!
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den damals geltenden Höchstbeträgen abziehbar.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Ein Steuerzahler wollte vor 2005 gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit
ihrem vollen Betrag als vorweggenommene Werbungskosten bei den späteren
Alterseinkünften abziehen. Diese Einkünfte sind nach dem Alterseinkünftegesetz ab 2005
mit einem höheren Anteil einkommensteuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil steigt
beginnend im Jahr 2005 mit 50 % jährlich um 2 Prozentpunkte an. Korrespondierend hiermit
sind die genannten Beiträge und bestimmte andere Vorsorgeaufwendungen ab 2005 zu 60
% abziehbar. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den Folgejahren bis 2025 um je 2
Prozentpunkte. Nach Ansicht des BFH hat die Umstellung auf die sog. nachgelagerte
Besteuerung ab 2005 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht des
Sonderausgabenabzugs unberührt gelassen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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