[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Messebesuch: Für Werbungskostenabzug Nachweise sammeln!
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die durch den
Beruf veranlasst sind. Wer zu Informationszwecken eine Messe besucht, muss allerdings im
Einzelnen darlegen, warum gerade dieser Messebesuch durch die besonderen Belange des
Berufs und seine spezielle Tätigkeit veranlasst war. Das geht aus einer Entscheidung des
Finanzgerichts München (FG) hervor.
Der betroffene Arbeitnehmer ist von Beruf Industrie-Mechaniker. Er hatte angegeben, sich
auf der Hannover-Messe, der weltweit größten Industrie-Messe, über die technologischen
Fortschritte bei Fräs- und Werkzeugmaschinen erkundigt zu haben. Eine Eintrittskarte habe
er nicht gekauft, weil er eine kostenlose Gästekarte erhalten habe, die er nach dem Besuch
der Messe weggeworfen habe. Auch einen Übernachtungskostenbeleg konnte er nicht
vorweisen, weil er kostenfrei übernachtet habe. Da der Tag nicht nur aus sechs oder acht
Stunden bestehe, sei es ganz normal, dass man sich nach getaner Arbeit und/oder
Fortbildung privaten Interessen widme.
Das FG hat den Werbungskostenabzug in diesem Fall abgelehnt, weil der Industrie-Mechaniker nicht nachweisen konnte, dass er die Hannover-Messe überhaupt besucht hat
und ihm hieraus Kosten entstanden sind. Außerdem wird nur bei einem eindeutigen und
ganz engen Bezug der Reise zum Beruf der private Erlebniswert der Reise so in den
Hintergrund gedrängt, dass er gegenüber der beruflichen Veranlassung nicht mehr ins
Gewicht fällt. Ob die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug vorliegen, muss der
Steuerzahler nachweisen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]