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Werbungskosten: Sprachkurs im Ausland
Nicht jeder Kurs zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen findet am
Wohnort des Arbeitnehmers oder in dessen Nähe statt. In solchen Fällen entscheidet das
Finanzamt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ob neben den reinen Kursgebühren auch
die Kosten für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und folglich
als Werbungskosten abziehbar sind. Davon ist schon auszugehen, wenn die berufliche
Veranlassung bei weitem überwiegt, weil ein konkreter Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit besteht. Die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und
Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises darf dann aber nach dem Anlass der Reise,
dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fallen
und daher nur von untergeordneter Bedeutung sein.
Das Finanzgericht Hamburg bejaht einen konkreten Zusammenhang zwischen Sprachkurs
und beruflicher Tätigkeit schon dann, wenn es zum beruflichen Aufgabengebiet des
Arbeitnehmers gehört, Telefongespräche in einer ausländischen Sprache (hier in Spanisch)
zu führen und Korrespondenz in dieser Sprache zu verfassen bzw. zu übersetzen. Dabei
darf der Fiskus die steuerliche Berücksichtigung der Kosten nicht allein deshalb verweigern,
weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat. Konkret ging es um einen zweiwöchigen
Sprachkurs, der an jedem Wochentag fünf Zeitstunden umfasste. Nach Ansicht der Richter
ist hier die verbleibende Zeit für private Interessen auch dann von untergeordneter
Bedeutung, wenn der Kurs in einem touristisch interessanten Gebiet stattfindet und das
Wochenende zwischen den beiden Kurswochen unterrichtsfrei ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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