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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnsitzen
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ab 2007 erst ab dem 21.
Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen
Entfernungskilometer gewährt. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat,
berücksichtigt das Finanzamt Fahrten zu der weiter weg liegenden Wohnung nur, wenn
diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt und er sie nicht nur
gelegentlich aufsucht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält es für ausreichend, dass der Arbeitnehmer
ausschließlich an diesem Ort seine Freizeit verbringt und dort seine familiären Wurzeln hat.
Ist das der Fall, sind keine negativen Folgerungen daraus zu ziehen, dass der Arbeitnehmer
die Wohnung - z.B. wegen hoher Arbeitsbelastung - nur gelegentlich aufsucht.
Im positiv entschiedenen Streitfall befand sich fast der ganze Freundes- und Bekanntenkreis
des Arbeitnehmer-Ehepaares am Ort der weiter weg liegenden Wohnung. Sie entfalteten
ausschließlich dort ihre Freizeitaktivitäten, waren aktive Mitglieder mehrerer Vereine, hatten
ihre Bankverbindung dort, ihre Fahrzeuge waren dort angemeldet und sie gingen an diesem
Ort zum Arzt. Zudem war entscheidend, dass die pflegebedürftige Mutter des Ehemannes
dort lebte und das Ehepaar sie - wann immer es ging - gemeinsam mit den Geschwistern
des Ehemannes pflegte.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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