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Betriebsvermögen: Grundstücksentnahmen vor 1999
Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften sind einkommensteuerpflichtig,
wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Auch die
Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen durch
Entnahme gilt als Anschaffung. Folge: Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren
nach der Entnahme verkauft, liegt auch hier ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor.
Bisher war umstritten, ob das auch gilt, wenn die Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor
dem 01.01.1999 erfolgt ist:
Der Gesetzgeber hatte erst mit einem im März 1999 verabschiedeten Gesetz bestimmt,
dass die Entnahme die zehnjährige Spekulationsfrist neu in Gang setzt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass für Entnahmen vor dem
01.01.1999 keine neue Frist in Gang gesetzt wird.
Der Fiskus hat sich nach anfänglichem Zögern erfreulicherweise der Auffassung des BFH
angeschlossen. Nur für Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die nach dem 31.12.1998
erfolgen, gilt also: Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der
Entnahme führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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