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Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage
Für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen eine den Gewinn mindernde
Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Die Rücklage
ist zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 12 % (zwei Jahre à 6 %) gewinnerhöhend
aufzulösen, wenn bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres nicht wie
beabsichtigt investiert wurde.
Das Finanzgericht Hamburg hat bestätigt, dass die Rücklage bei vorzeitiger Aufgabe der
Investitionsabsicht am Ende des ersten auf die Bildung folgenden Jahres nur in vollständiger
Höhe (zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 %) gewinnerhöhend aufgelöst werden kann.
Eine jeweils teilweise gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im ersten und im zweiten
Jahr lehnen die Richter ab. Schließlich könne man die Investitionsabsicht nur ganz oder gar
nicht aufgeben.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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