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Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage

Für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Die Rücklage ist zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 12 % (zwei Jahre à 6 %) gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres nicht wie beabsichtigt investiert wurde.

Das Finanzgericht Hamburg hat bestätigt, dass die Rücklage bei vorzeitiger Aufgabe der Investitionsabsicht am Ende des ersten auf die Bildung folgenden Jahres nur in vollständiger Höhe (zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 %) gewinnerhöhend aufgelöst werden kann. Eine jeweils teilweise gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im ersten und im zweiten Jahr lehnen die Richter ab. Schließlich könne man die Investitionsabsicht nur ganz oder gar nicht aufgeben.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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