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Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag

Mietverträge zwischen Familienmitgliedern erkennt der Fiskus nur an, wenn die Gestaltung und die tatsächliche Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wenn das nicht der Fall ist, können etwaige Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland hält ein Mietvertrag der Eltern mit der studierenden, volljährigen Tochter einem Fremdvergleich nicht stand, wenn

  • eine ungewöhnlich niedrige Miete während der sechsjährigen Vertragsdauer nicht angepasst wird,
  • eine Warmmiete vereinbart wird, ohne dass für den Vermieter die Möglichkeit besteht, auf einen hohen Anfall von Betriebskosten zu reagieren,
  • trotz Erstbezugs der Wohnung keine Kaution erhoben wird und die Eltern als Vermieter außerdem Ausstattungsgegenstände (z.B. Einbauküche) im Wert von über 11.000 EUR zur Verfügung stellen,
  • nur ein Elternteil den Mietvertrag mit der Tochter unterschrieben hat.

Hinzu kam, dass in dem Mietvertrag mit der Nachmieterin in den oben beschriebenen Punkten von dem Mietvertrag mit der Tochter erheblich abgewichen wurde.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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