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Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag
Mietverträge zwischen Familienmitgliedern erkennt der Fiskus nur an, wenn die Gestaltung
und die tatsächliche Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wenn
das nicht der Fall ist, können etwaige Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen
werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland hält ein Mietvertrag der Eltern mit der
studierenden, volljährigen Tochter einem Fremdvergleich nicht stand, wenn
- eine
ungewöhnlich
niedrige
Miete
während
der
sechsjährigen
Vertragsdauer nicht
angepasst
wird,
- eine
Warmmiete
vereinbart
wird, ohne
dass für
den
Vermieter
die
Möglichkeit besteht,
auf einen
hohen
Anfall von
Betriebskosten zu
reagieren,
- trotz
Erstbezugs der
Wohnung
keine
Kaution
erhoben
wird und
die Eltern
als
Vermieter
außerdem
Ausstattungsgegenstände
(z.B.
Einbauküche) im
Wert von
über
11.000
EUR zur
Verfügung
stellen,
- nur ein
Elternteil
den
Mietvertrag mit der
Tochter
unterschrieben hat.
Hinzu kam, dass in dem Mietvertrag mit der Nachmieterin in den oben beschriebenen
Punkten von dem Mietvertrag mit der Tochter erheblich abgewichen wurde.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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