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Finanzinnovationen: Neues zu Gewinnen und Verlusten

Wenn das Finanzamt eine Geldanlage als Finanzinnovation einordnet, fällt so mancher Anleger aus allen Wolken. Eine Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Anlass zu unserer Empfehlung: Sie sollten sich immer vor einem geplanten Engagement bei Ihrer Bank darüber informieren, wie das Papier steuerlich eingestuft wird:

  • DAX-Zertifikate/Reverse-Floater

Überschüsse aus der Einlösung von DAX-Zertifikaten führen bei Endfälligkeit zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Ihre Besteuerung mit der Marktrendite (Unterschied zwischen Entgelt für Kauf und Einnahmen aus dem Verkauf bzw. der Einlösung) hält der BFH für sachgerecht.

Der Gesetzgeber habe auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagiert, bei denen Kapitalnutzung (traditionell steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (traditionell nicht steuerbar) nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar seien.

Anders hat der BFH aber den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit beurteilt. Das sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen die Zinsanpassung durch Abzug eines Referenzzinssatzes (z.B. LIBOR/FIBOR) von einem festen Nominalzins erfolgt. Hier sind Kursgewinne nicht als Kapitaleinkünfte zu besteuern.

  • Ausländische Zero-Bonds-Anleihen

Auch der Verkauf von zuvor angeschafften Zero-Bonds-Anleihen führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei ist vorrangig die Emissionsrendite anzusetzen. Ist keine Emissionsrendite vorhanden oder weist der Anleger sie nicht nach, gilt als Einnahme der Unterschied zwischen dem gezahlten Entgelt für den Kauf und den Einnahmen aus dem Verkauf; dabei kann sich auch ein Verlust ergeben.

Dieser Unterschiedsbetrag ist bei Wertpapieren in einer ausländischen Währung in dieser Währung zu ermitteln und erst danach in Euro umzurechnen. Dadurch bleiben Wechselkursschwankungen zwischen dem Anschaffungs- und Verkaufszeitpunkt unberücksichtigt. Diese Vorgehensweise hat der BFH bestätigt.

  • Argentinien-Anleihen

Bei Finanzinnovationen können auch Vermögensverluste als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt und mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Finanzinnovationen sind aber nur solche Papiere, bei denen das Nutzungsentgelt und die Ausnutzung der Wertentwicklung nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der BFH lehnt es daher leider ab, diesen Grundsatz auf festverzinsliche Wertpapiere zu übertragen. Das gilt sogar, wenn es zu einer Zahlungseinstellung des Emittenten kommt.

Hinweis: Etwaige Veräußerungsverluste können Sie daher nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Verkauf mit positiven Einkünften aus anderen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

  • Gleitzins-Schuldverschreibungen

In einem weiteren Urteil ging es um Gleitzins-Schuldverschreibungen mit voller Kapitalrückzahlung in jährlichen Raten. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Kapitalverlust aus deren vorzeitiger Einlösung nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar ist. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Kann das Finanzamt diese Emissionsrendite feststellen, ist sie auch als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Der Anleger hat kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissionsrendite und der im Einzelfall günstigeren Marktrendite.

Wer glaubte, den Ansatz eines auf der nicht steuerbaren Vermögensebene entstandenen Verlusts erreichen zu können, indem er bei der Ermittlung der renditebegründenden Tatsachen einfach nicht mitwirkt, wird enttäuscht. Mit dieser Entscheidung wird genau das vermieden: Im Gewinn- wie im Verlustfall gelten dieselben Grundsätze.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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