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Finanzinnovationen: Neues zu Gewinnen und Verlusten
Wenn das Finanzamt eine Geldanlage als Finanzinnovation einordnet, fällt so mancher
Anleger aus allen Wolken. Eine Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Anlass
zu unserer Empfehlung: Sie sollten sich immer vor einem geplanten Engagement bei Ihrer
Bank darüber informieren, wie das Papier steuerlich eingestuft wird:
- DAX-Zertifikate/Reverse-Floater
Überschüsse aus der Einlösung von DAX-Zertifikaten führen bei Endfälligkeit zu
steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Ihre Besteuerung mit der Marktrendite (Unterschied
zwischen Entgelt für Kauf und Einnahmen aus dem Verkauf bzw. der Einlösung) hält der
BFH für sachgerecht.
Der Gesetzgeber habe auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagiert, bei
denen Kapitalnutzung (traditionell steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung
(traditionell nicht steuerbar) nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar seien.
Anders hat der BFH aber den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit beurteilt. Das
sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen die Zinsanpassung durch
Abzug eines Referenzzinssatzes (z.B. LIBOR/FIBOR) von einem festen Nominalzins erfolgt.
Hier sind Kursgewinne nicht als Kapitaleinkünfte zu besteuern.
- Ausländische Zero-Bonds-Anleihen
Auch der Verkauf von zuvor angeschafften Zero-Bonds-Anleihen führt zu Einkünften aus
Kapitalvermögen. Dabei ist vorrangig die Emissionsrendite anzusetzen. Ist keine
Emissionsrendite vorhanden oder weist der Anleger sie nicht nach, gilt als Einnahme der
Unterschied zwischen dem gezahlten Entgelt für den Kauf und den Einnahmen aus dem
Verkauf; dabei kann sich auch ein Verlust ergeben.
Dieser Unterschiedsbetrag ist bei Wertpapieren in einer ausländischen Währung in dieser
Währung zu ermitteln und erst danach in Euro umzurechnen. Dadurch bleiben
Wechselkursschwankungen zwischen dem Anschaffungs- und Verkaufszeitpunkt
unberücksichtigt. Diese Vorgehensweise hat der BFH bestätigt.
Bei Finanzinnovationen können auch Vermögensverluste als negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen berücksichtigt und mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Finanzinnovationen sind aber nur solche Papiere, bei denen das Nutzungsentgelt und die
Ausnutzung der Wertentwicklung nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der BFH
lehnt es daher leider ab, diesen Grundsatz auf festverzinsliche Wertpapiere zu übertragen.
Das gilt sogar, wenn es zu einer Zahlungseinstellung des Emittenten kommt.
Hinweis: Etwaige Veräußerungsverluste können Sie daher nur innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Verkauf mit positiven Einkünften aus anderen
steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
- Gleitzins-Schuldverschreibungen
In einem weiteren Urteil ging es um Gleitzins-Schuldverschreibungen mit voller
Kapitalrückzahlung in jährlichen Raten. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der
Kapitalverlust aus deren vorzeitiger Einlösung nicht im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen abziehbar ist. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine
Emissionsrendite. Kann das Finanzamt diese Emissionsrendite feststellen, ist sie auch als
Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Der Anleger hat kein
Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissionsrendite und der im Einzelfall günstigeren
Marktrendite.
Wer glaubte, den Ansatz eines auf der nicht steuerbaren Vermögensebene entstandenen
Verlusts erreichen zu können, indem er bei der Ermittlung der renditebegründenden
Tatsachen einfach nicht mitwirkt, wird enttäuscht. Mit dieser Entscheidung wird genau das
vermieden: Im Gewinn- wie im Verlustfall gelten dieselben Grundsätze.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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