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Kindergeldanspruch auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Den Eltern eines volljährigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, stehen Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen zu, wenn

  • es für einen Beruf ausgebildet wird,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen/fortsetzen kann
  • und die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich (Jahresgrenzbetrag) betragen.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht unter diesen Voraussetzungen auch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Er hält es in diesen Fällen für unerheblich, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes handelt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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