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Kindergeldanspruch auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes
Den Eltern eines volljährigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
stehen Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen zu, wenn
- es für
einen
Beruf
ausgebildet wird,
- sich in
einer
Übergangszeit von
höchstens
vier
Monaten
zwischen
zwei
Ausbildungsabschnitten
befindet
oder
- eine
Berufsausbildung
mangels
Ausbildungsplatzes
nicht
beginnen/fortsetzen
kann
- und die
eigenen
Einkünfte
und
Bezüge
des
Kindes
nicht
mehr als
7.680
EUR
jährlich
(Jahresgrenzbetrag)
betragen.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht unter diesen Voraussetzungen auch, wenn das Kind
einer Erwerbstätigkeit nachgeht und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den
Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige
Rechtsprechung geändert: Er hält es in diesen Fällen für unerheblich, ob es sich um eine
Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes handelt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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