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Kindergeld: Ist Ihr Kind freiwillig gesetzlich oder privat
krankenversichert?
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt u.a. davon ab, dass dessen
eigene Einkünfte und Bezüge pro Jahr 7.680 EUR (Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen.
Schon das Bundesverfassungsgericht hatte 2005 entschieden, dass bei der Prüfung dieses
Grenzbetrags die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die geleisteten
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung) zu mindern sind.
Jetzt können auch die Eltern von Beamtenanwärtern aufatmen. Bei der Prüfung des
Jahresgrenzbetrags sind die Einkünfte des Kindes um die Beiträge zur freiwilligen
gesetzlichen Krankenversicherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten
Krankenversicherung zu mindern.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden. In beiden Fällen ging es
um Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden. Beide haben in
Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Beihilfeanspruch, der maximal 50 % der
krankheitsbedingten Kosten abdeckt. Ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn
einbehält oder ob das Kind sie selbst aus seinen Einkünften zahlt, kann laut BFH keinen
Unterschied machen. Denn Aufwendungen zu einer (Mindest-)Vorsorge für den
Krankheitsfall sind unvermeidbar. Sie stehen ebenso wenig wie die
Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur
Verfügung. Daher können sie die unterhaltsverpflichteten Eltern nicht finanziell entlasten.
Für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Beamtenanwärters hat der BFH
allerdings eine Einschränkung vorgenommen: Diese Beiträge sind nur insoweit
unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, die den von der Beihilfe nicht
freigestellten Teil der beihilfefähigen Kosten für ambulante, stationäre und zahnärztliche
Heilbehandlungen abdecken.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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