[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Vorweggenommene Erbfolge: Übergabe von Geldvermögen zur
Schuldentilgung doch nicht begünstigt!
Viele Eltern übertragen durch vorweggenommene Erbfolge existenzsicherndes und
ertragbringendes Vermögen (z.B. einen Gewerbebetrieb oder ein Mietwohngrundstück) auf
ein Kind. Im Zuge eines solchen Übergabevertrags kann das Kind vereinbarte
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Die Eltern müssen die Leistungen im
Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden: Auch anlässlich der Übergabe von Geld-
oder Wertpapiervermögen durch vorweggenommene Erbfolge kann eine als
Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistung begründet werden. Voraussetzung dafür
war, dass der Übernehmer dieses Vermögen nicht zur Einkünfteerzielung, sondern
vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet. Damit hatte das Kind im Streitfall
die Anschaffung bzw. Herstellung z.B. eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Einfamilienhauses finanziert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bedauerlicherweise
festgelegt, dass die Grundsätze dieses BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall
hinaus anzuwenden sind.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]