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Vorweggenommene Erbfolge: Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung doch nicht begünstigt!

Viele Eltern übertragen durch vorweggenommene Erbfolge existenzsicherndes und ertragbringendes Vermögen (z.B. einen Gewerbebetrieb oder ein Mietwohngrundstück) auf ein Kind. Im Zuge eines solchen Übergabevertrags kann das Kind vereinbarte Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Die Eltern müssen die Leistungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden: Auch anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen durch vorweggenommene Erbfolge kann eine als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistung begründet werden. Voraussetzung dafür war, dass der Übernehmer dieses Vermögen nicht zur Einkünfteerzielung, sondern vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet. Damit hatte das Kind im Streitfall die Anschaffung bzw. Herstellung z.B. eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses finanziert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bedauerlicherweise festgelegt, dass die Grundsätze dieses BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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