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Diabetes-Hund: Tierarztkosten als außergewöhnliche Belastungen?
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. die nicht von dritter Seite erstatteten
Krankheitskosten des Steuerzahlers. Sie wirken sich steuermindernd aus, soweit sie die
dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung
hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens ab.
Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes anfallen, sind aber laut
Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt
auch, wenn der Hund auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer
Erkrankung des Steuerzahlers angeschafft wurde. Ein Abzug der Kosten als
außergewöhnliche Belastungen wäre allenfalls möglich, wenn die Notwendigkeit zur
Anschaffung des Hundes zur Behandlung der Krankheit des Steuerzahlers durch ein vor der
Anschaffung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden wäre.
Die Patientin hat im Streitfall vergeblich argumentiert, der Hund sei wegen ihrer
(psychischen) Erkrankung einem medizinischen Hilfsmittel gleichzusetzen. Ebenso wie die
Reparatur eines Hilfsmittels zwangsläufig sei, müsse das auch für die tierärztliche
Behandlung gelten. Bei Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken benutzt würden,
muss aber nach Meinung der Richter die medizinische Notwendigkeit durch ein vor dem
Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden. Ein vom behandelnden Arzt
ausgestelltes Attest genügt wegen der häufig fehlenden Neutralität des Arztes nicht.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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