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Diabetes-Hund: Tierarztkosten als außergewöhnliche Belastungen?

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. die nicht von dritter Seite erstatteten Krankheitskosten des Steuerzahlers. Sie wirken sich steuermindernd aus, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens ab.

Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes anfallen, sind aber laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch, wenn der Hund auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerzahlers angeschafft wurde. Ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen wäre allenfalls möglich, wenn die Notwendigkeit zur Anschaffung des Hundes zur Behandlung der Krankheit des Steuerzahlers durch ein vor der Anschaffung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden wäre.

Die Patientin hat im Streitfall vergeblich argumentiert, der Hund sei wegen ihrer (psychischen) Erkrankung einem medizinischen Hilfsmittel gleichzusetzen. Ebenso wie die Reparatur eines Hilfsmittels zwangsläufig sei, müsse das auch für die tierärztliche Behandlung gelten. Bei Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken benutzt würden, muss aber nach Meinung der Richter die medizinische Notwendigkeit durch ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden. Ein vom behandelnden Arzt ausgestelltes Attest genügt wegen der häufig fehlenden Neutralität des Arztes nicht.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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