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Verdeckte Einlagen: Korrespondenzprinzip eingeführt

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH einen Vorteil zuwendet, den ein fremder Dritter der GmbH nicht gewährt hätte. Verdeckte Einlagen wirken sich nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens der GmbH aus. Das wurde gesetzlich klargestellt. Hat eine verdeckte Einlage den Steuerbilanzgewinn erhöht, wird sie bei der Ermittlung des Einkommens regelmäßig wieder abgezogen. Die gesetzliche Änderung stellt aber auch sicher, dass eine solche Korrektur nicht erfolgt, soweit die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Das ist z.B. der Fall, wenn

  • der der GmbH gewährte Vermögensvorteil (z.B. in Form überhöhter Zinszahlungen) zu einem Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug beim Gesellschafter geführt hat oder
  • der GmbH ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt geliefert wurde.

Beispiel: Ein Anteilseigner ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er verkauft für 200.000 EUR ein bebautes Grundstück an die GmbH, das er innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft hat. Tatsächlich ist das Grundstück aber 250.000 EUR wert. Das Finanzamt errechnet den steuerpflichtigen Spekulationsgewinn beim Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Basis von 200.000 EUR. Richtig wäre der Ansatz des tatsächlichen Werts von 250.000 EUR gewesen. Der Steuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers kann nicht mehr geändert werden.

Bei der GmbH ist der gewährte Vorteil von 50.000 EUR beim steuerpflichtigen Einkommen zu erfassen. Könnte der Steuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers noch korrigiert werden oder wäre von Anfang an der Betrag von 250.000 EUR bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns angesetzt worden, bräuchte die GmbH die 50.000 EUR nicht zu versteuern.

Das Gesetz enthält jetzt auch eine eigenständige Änderungsvorschrift für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gegenüber der Kapitalgesellschaft. Sie kommt zum Tragen, soweit bei einem Gesellschafter ein Steuerbescheid mit Feststellungen über eine verdeckte Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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