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Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich seinen Urlaub auszahlen lässt

Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vorteil zu, den sie einem fremden Dritten oder einem Fremdgeschäftsführer nicht gewähren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die entsprechenden Beträge dürfen den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer führen die gewährten Vorteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte über mehrere Jahre aus betrieblichen Gründen seinen Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen. Die GmbH hatte ihm den nicht genommenen Urlaub später in Geld abgegolten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hier keine vGA vorliegt, und zwar auch insoweit, als mehr als in einem Kalenderjahr anfallende Urlaubstage abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in diesem Fall zivilrechtlich in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden müsste. Der Abgeltungsanspruch folgt bereits unmittelbar aus der Einräumung des Urlaubsanspruchs im Dienstvertrag.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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