[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich seinen Urlaub auszahlen
lässt
Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vorteil zu, den
sie einem fremden Dritten oder einem Fremdgeschäftsführer nicht gewähren würde, liegt
eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die entsprechenden Beträge dürfen den
Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer führen
die gewährten Vorteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte über mehrere Jahre aus betrieblichen
Gründen seinen Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen. Die GmbH hatte ihm den
nicht genommenen Urlaub später in Geld abgegolten. Der Bundesfinanzhof hat
entschieden, dass hier keine vGA vorliegt, und zwar auch insoweit, als mehr als in einem
Kalenderjahr anfallende Urlaubstage abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch wandelt sich
in diesem Fall zivilrechtlich in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter
Mehrleistungen um, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden
müsste. Der Abgeltungsanspruch folgt bereits unmittelbar aus der Einräumung des
Urlaubsanspruchs im Dienstvertrag.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]