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Ansparrücklage: Verbindliche Bestellung bei Neugründung zwingend?

Für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Wir informieren Sie gerne ausführlich, welche Voraussetzungen Sie dafür im Einzelnen erfüllen müssen.

Grundsätzlich reicht es aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Besonderheiten gelten allerdings, wenn ein Betrieb neu gegründet wird oder wenn bei einem bestehenden Betrieb eine wesentliche Erweiterung geplant ist und sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen bezieht. Hier setzt die Bildung der gewinnmindernden Ansparrücklage voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Laut Finanzgericht München gilt das sogar, wenn der Unternehmer zuvor keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat und somit Existenzgründer ist.

Der Unternehmer hatte im Streitfall angegeben, neue bewegliche Wirtschaftsgüter für rund 250.000 EUR anschaffen zu wollen. Anhand eines Bestellformulars konnte er allerdings nur die verbindliche Bestellung eines der aufgeführten Investitionsgüter über 45.000 EUR nachweisen. Daher gestanden die Richter ihm nur eine Ansparrücklage in Höhe von 18.000 EUR (= 40 % von 45.000 EUR) zu.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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