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Ansparrücklage: Verbindliche Bestellung bei Neugründung zwingend?
Für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen eine den Gewinn mindernde
Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Wir informieren
Sie gerne ausführlich, welche Voraussetzungen Sie dafür im Einzelnen erfüllen müssen.
Grundsätzlich reicht es aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft
oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Besonderheiten
gelten allerdings, wenn ein Betrieb neu gegründet wird oder wenn bei einem bestehenden
Betrieb eine wesentliche Erweiterung geplant ist und sich die Bildung der Ansparrücklage
auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen bezieht. Hier setzt die
Bildung der gewinnmindernden Ansparrücklage voraus, dass die wesentlichen
Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Laut
Finanzgericht München gilt das sogar, wenn der Unternehmer zuvor keine
unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat und somit Existenzgründer ist.
Der Unternehmer hatte im Streitfall angegeben, neue bewegliche Wirtschaftsgüter für rund
250.000 EUR anschaffen zu wollen. Anhand eines Bestellformulars konnte er allerdings nur
die verbindliche Bestellung eines der aufgeführten Investitionsgüter über 45.000 EUR
nachweisen. Daher gestanden die Richter ihm nur eine Ansparrücklage in Höhe von 18.000
EUR (= 40 % von 45.000 EUR) zu.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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