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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Teilnahme am
Weltwirtschaftsforum in Davos
Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet,
der allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Davon geht der Fiskus aus, wenn
ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil einem Nichtgesellschafter
unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH
hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat auch die Aufwendungen einer GmbH für
die Teilnahme ihres Gesellschafter-Geschäftsführers am Weltwirtschaftsforum in Davos
nicht als Arbeitslohn, sondern als vGA beurteilt. Das Weltwirtschaftsforum verfolge nämlich
nach dem Satzungszweck in erheblichem Maße allgemein politische Zwecke. Die mit einer
Teilnahme verfolgten betriebsfunktionalen Ziele seien daher nur von untergeordneter
Bedeutung. Laut FG gilt das vor allem, wenn die Aussicht, mit den Aufwendungen
tatsächlich eigenbetriebliche Interessen zu fördern, nach dem Veranstaltungsprogramm vom
Zufall abhängt.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Aufwendungen auch nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, weil sie insoweit nicht
den Zweck hätten, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen: Nach Ansicht der Richter hat
der Gesellschafter-Geschäftsführer im Wesentlichen wegen des (privaten) Bedürfnisses
nach allgemeinen politischen, wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen an
der Veranstaltung teilgenommen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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