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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Teilnahme am Weltwirtschaftsforum in Davos

Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Davon geht der Fiskus aus, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil einem Nichtgesellschafter unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat auch die Aufwendungen einer GmbH für die Teilnahme ihres Gesellschafter-Geschäftsführers am Weltwirtschaftsforum in Davos nicht als Arbeitslohn, sondern als vGA beurteilt. Das Weltwirtschaftsforum verfolge nämlich nach dem Satzungszweck in erheblichem Maße allgemein politische Zwecke. Die mit einer Teilnahme verfolgten betriebsfunktionalen Ziele seien daher nur von untergeordneter Bedeutung. Laut FG gilt das vor allem, wenn die Aussicht, mit den Aufwendungen tatsächlich eigenbetriebliche Interessen zu fördern, nach dem Veranstaltungsprogramm vom Zufall abhängt.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, weil sie insoweit nicht den Zweck hätten, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen: Nach Ansicht der Richter hat der Gesellschafter-Geschäftsführer im Wesentlichen wegen des (privaten) Bedürfnisses nach allgemeinen politischen, wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen an der Veranstaltung teilgenommen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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