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Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Golfanlage
Sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, sind
umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz wendet die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Mitgliedsbeiträge an einen
gemeinnützigen Golfclub an, weil sie als Entgelt für die Überlassung von Sportstätten
anzusehen seien. Unerfreuliche Konsequenz dieser nur auf den ersten Blick positiven
Entscheidung: Der Golfclub war hinsichtlich der Errichtung der Golfanlage nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie der Ausführung steuerfreier Umsätze diente.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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