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Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Golfanlage

Sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wendet die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Mitgliedsbeiträge an einen gemeinnützigen Golfclub an, weil sie als Entgelt für die Überlassung von Sportstätten anzusehen seien. Unerfreuliche Konsequenz dieser nur auf den ersten Blick positiven Entscheidung: Der Golfclub war hinsichtlich der Errichtung der Golfanlage nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie der Ausführung steuerfreier Umsätze diente.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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