[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Steuerpflichtige Lieferung oder nicht steuerbare (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen?
Die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen getätigten Umsätze sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dabei geht das
Finanzamt aber nur von einer Geschäftsveräußerung aus, wenn ein ganzes Unternehmen
oder zumindest ein selbständiger Teilbetrieb unentgeltlich oder entgeltlich übertragen bzw.
in eine Gesellschaft eingebracht wird. Nur in solch einem Fall tritt der erwerbende
Unternehmer - insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Berichtigung des Vorsteuerabzugs -
an die Stelle des Verkäufers.
Das Finanzgericht Münster hat daher in folgendem Fall eine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung im Ganzen abgelehnt: Ein Einzelunternehmer hatte
Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist, zu Preisen unter dem
Teilwert verkauft und seine Tätigkeit als Einzelunternehmer zunächst weiter ausgeübt. Die
Richter gehen hier bei den Verkäufen von steuerbaren Lieferungen an eine nahe stehende
Person (die GmbH) aus. Bei diesen Lieferungen ist die Umsatzsteuer nach dem
Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten der gelieferten Gegenstände zu berechnen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]