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Steuerpflichtige Lieferung oder nicht steuerbare (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen getätigten Umsätze sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dabei geht das Finanzamt aber nur von einer Geschäftsveräußerung aus, wenn ein ganzes Unternehmen oder zumindest ein selbständiger Teilbetrieb unentgeltlich oder entgeltlich übertragen bzw. in eine Gesellschaft eingebracht wird. Nur in solch einem Fall tritt der erwerbende Unternehmer - insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Berichtigung des Vorsteuerabzugs - an die Stelle des Verkäufers.

Das Finanzgericht Münster hat daher in folgendem Fall eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen abgelehnt: Ein Einzelunternehmer hatte Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist, zu Preisen unter dem Teilwert verkauft und seine Tätigkeit als Einzelunternehmer zunächst weiter ausgeübt. Die Richter gehen hier bei den Verkäufen von steuerbaren Lieferungen an eine nahe stehende Person (die GmbH) aus. Bei diesen Lieferungen ist die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten der gelieferten Gegenstände zu berechnen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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