Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Grundstückhandelsgesellschaft: Verkauf von Anteilen ist gewerbesteuerpflichtig!

Bei Personenunternehmen sind Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Anders sieht die Sache aber aus, wenn zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufs Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind. Wird ein Anteil an einer solchen Personengesellschaft verkauft, geht der Fiskus von einem laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht (sog. Grundstückshandelsgesellschaft).

Hinweise: Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei dieser Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften sind auch bei der Einkommensteuer nicht begünstigt (z.B. Freibetrag bis 45.000 EUR; ermäßigte Besteuerung z.B. nach der Fünftelregelung).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben