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Grundstückhandelsgesellschaft: Verkauf von Anteilen ist
gewerbesteuerpflichtig!
Bei Personenunternehmen sind Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs
bzw. Mitunternehmeranteils grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Anders sieht die
Sache aber aus, wenn zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zum Zeitpunkt
des Verkaufs Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von dieser Gesellschaft
betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind. Wird ein Anteil an einer solchen
Personengesellschaft verkauft, geht der Fiskus von einem laufenden,
gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs
jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu
ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht (sog. Grundstückshandelsgesellschaft).
Hinweise: Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft, wenn bei dieser Gesellschaft die Voraussetzungen eines
gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an
Grundstückshandelsgesellschaften sind auch bei der Einkommensteuer nicht begünstigt
(z.B. Freibetrag bis 45.000 EUR; ermäßigte Besteuerung z.B. nach der Fünftelregelung).
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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