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Pharmaunternehmen muss der Steuerfahndung Auskunft erteilen

Aufgabe der Steuerfahndung ist es nicht nur, Steuerstraftaten zu erforschen, sondern vor allem bisher unbekannte Steuerverkürzungen aufzudecken und die zur korrekten Besteuerung erforderlichen Sachverhalte zu ermitteln. Allerdings darf sie keine Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche nur auf einen Pauschalverdacht gegründete Ermittlungen führen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Zusammenhang mit Sammelauskunftsersuchen bei Banken verdeutlicht.

Anders sieht die Sache aber aus, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse Anlass zu der Annahme besteht, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten. Dann dürfen die Steuerfahnder von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.

Ob ein solcher hinreichender Anlass für ein Auskunftsverlangen vorlag, hat der BFH jetzt im Fall eines Arzneimittelherstellers geprüft. Die Steuerfahndung hatte den Hersteller aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen. Diese Spiralen hatten Gynäkologen bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und gegen Bar- oder Scheckzahlung bei Patientinnen eingesetzt - die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf. In einigen Betriebsprüfungen bei diesen Gynäkologen war festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.

Der BFH gab den Fahndern Recht. Er beurteilte die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige. Da die vom Pharmaunternehmen erbetene Auskunft geeignet erschien, Vorinformationen für weitere Ermittlungen zu liefern, musste es die gewünschten Informationen herausgeben. Den Einwand, als bloßer Hersteller der Hormonspirale habe das Unternehmen selbst in keinerlei Beziehung zu den Ärzten oder zu sonstigen Umständen der möglichen Steuerverkürzung gestanden, hielten die Richter für unbeachtlich.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2007)

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