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Pharmaunternehmen muss der Steuerfahndung Auskunft erteilen
Aufgabe der Steuerfahndung ist es nicht nur, Steuerstraftaten zu erforschen, sondern vor
allem bisher unbekannte Steuerverkürzungen aufzudecken und die zur korrekten
Besteuerung erforderlichen Sachverhalte zu ermitteln. Allerdings darf sie keine Ermittlungen
"ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche nur auf
einen Pauschalverdacht gegründete Ermittlungen führen. Das hat der Bundesfinanzhof
(BFH) schon im Zusammenhang mit Sammelauskunftsersuchen bei Banken verdeutlicht.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder
Erkenntnisse Anlass zu der Annahme besteht, dass weitere Nachforschungen zu
steuererheblichen Tatsachen führen könnten. Dann dürfen die Steuerfahnder von ihren
Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche
Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.
Ob ein solcher hinreichender Anlass für ein Auskunftsverlangen vorlag, hat der BFH jetzt im
Fall eines Arzneimittelherstellers geprüft. Die Steuerfahndung hatte den Hersteller
aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die
meisten Hormonspiralen geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten
Spiralen mitzuteilen. Diese Spiralen hatten Gynäkologen bei verschiedenen nicht
ortsansässigen Apotheken eingekauft und gegen Bar- oder Scheckzahlung bei Patientinnen
eingesetzt - die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf. In einigen
Betriebsprüfungen bei diesen Gynäkologen war festgestellt worden, dass die Ärzte den
Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.
Der BFH gab den Fahndern Recht. Er beurteilte die bei den geprüften Gynäkologen
getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall
als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige. Da die vom Pharmaunternehmen erbetene
Auskunft geeignet erschien, Vorinformationen für weitere Ermittlungen zu liefern, musste es
die gewünschten Informationen herausgeben. Den Einwand, als bloßer Hersteller der
Hormonspirale habe das Unternehmen selbst in keinerlei Beziehung zu den Ärzten oder zu
sonstigen Umständen der möglichen Steuerverkürzung gestanden, hielten die Richter für
unbeachtlich.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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